Da ein Katalog eine invitatio ad offerendum und kein bindendes Angebot darstellt, sind die darin enthaltenen Aussagen (in casu: “Irrtümer vorbehalten” sowie “Abbildungen ähnlich”) keine AGB und es kann demnach auch nicht nach UKlaG ihre Unterlassung verangt werden.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08
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Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis