Für die Einordnung als Kauf- oder Werkvertrag kommt es nicht darauf an, ob der Warenumsatz im Vordergrund steht. Die Anwendbarkeit des § 651 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Silonlage geliefert wird, die später fest mit dem Grundstück verbunden wird – es kommt nur auf die Beweglichkeit zum Zeitpunkt der Lieferung an. Die frühere Rechtsprechung, nach der unvertretbare Sachen, die erkennbar für ein Bauwerk bestimmt waren, nach Werkvertragsrecht beurteilt wird, gilt unter § 651 BGB n.F. nicht mehr.
§ 651 BGB gilt auch für Verträge zwischen Unternehmern.
BGH v. 23.7.2009 – VII ZR 151/08.
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis