Das Verpassen eines Anschlussflugs wegen Verspätung des Zubringerflugs stellt keine “Nichtbeförderung” im Sinne derVerordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.Es entsteht auch kein Anspruch auf Minderung des Flugpreises, weil die Verspätung eines Fluges die Beförderungsleistung nicht mangelhaft macht. Es kommen lediglich Schadensersatzansprüche des Fluggastes wegen verspäteter Leistung (wegen Verzugs) in Betracht, die voraussetzen, dass das Luftverkehrsunternehmen die Verspätung verschuldet hat und dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist.
BGH v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis