Wenn sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt, wird dieser zwischen dem Versorgungsunternehmen und der mittlerweile rechtsfähigen Wohnungseigentumsgemeinschaft geschlossen, so dass ohne eindeutige persönliche Verpflichtung auch der Wohnungseigentümer diese nicht neben der Wohnungseigentümergemeinschaft haften. Es bleibt jedoch dabei, dass die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 8 WEG nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft haften.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 329/08
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis