Wurden die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt und ihm in einer Anlage zum Mietvertrag bezüglich der Türen und Fenster der Anstrich in einer speziellen Farbe (hier: weiß) vorgegeben, ist die AGB, die die Schönheitsreparaturen abwälzt, schlechthin und für sämtiche Reparaturen unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Frage, auch nicht in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt
Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis