Opel-Blitz auf Spielzeugautos

5. Februar 2010

Das Anbringen des Markenzeichens auf Spielzeugautos stellt zwar eine Markenverletzung vor,weil auch Spielzeug “identische Waren” sind. Ansprüche des Markeninhabers entstehen trotzdem nicht, denn dadurch wird die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (des Spielzeugautos) hinzuweisen, nicht beeinträchtigt. Der Verbraucher versteht das Anbringen des Markenzeichens lediglich als Abbildungsdetail der Wirklichkeit, ohne daraus Schlüsse auf die  Herkunft des Modellautos zu ziehen. Auch liegt keine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke vor.

Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II

Pressemitteilung


“CCCP” und “DDR” auf Kleidungsstücken ist keine Markenverletzung

5. Februar 2010

“CCCP” und “DDR” sind eingetragene Marken. Unabhängig von ihrem Bestand können diese jedoch nicht durch die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken verletzt werden, denn markenrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP

Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR

Gemeinsame Pressemitteilung


Domainname – Registrierung/Benutzung einer fremden Geschäftsbezeichnung

22. Februar 2009

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Domainname vor der Entstehung des Kennzeichenrechts des Dritten so verwendet wurde, dass ein diesem gegenüber vorrangiges Kennzeichenrecht entsteht.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung “ahd” nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain “de” als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung “ahd” erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de


Keine Verwechslungsgefahr zwischen “Metrobus” und “Metro”

6. Februar 2009

Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil “METRO” und der Bezeichnung “METROBUS” bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung “METROBUS” nicht in die Bestandteile “METRO” und “BUS” aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit “METROBUS” und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von “METRO” als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von “METROBUS” im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

BGH v. 5. Februar 2009  I ZR 167/06

Zur Pressemitteilung


Fremde Marken als AdWord bei Google

22. Januar 2009

Zur Frage, ob bei der Verwendung einer fremden Marke als AdWord für identische Produkte eine “Benutzung” der Marke vorliegt, wurde dem EugH vorgelegt. Zulässig ist laut BGH die Verwendung als AdWord bei beschreibenden Angaben, weil diese eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung darstellen, s. Pressemitteilung vom 22.1.2009.


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