Dienstleistungen, z.B. Unternehmens- und Sanierungsberatung, stellen auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage dar, weil Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Für die Frage, ob die Zahlung des Beratungshonorars und eine nachfolgende Einlagezahlung eine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens ist kommt es darauf an, ob die Gesellschaft für ihre Zahlung an den Einlageschuldner oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhält – dann finanziert die Gesellschaft nicht die Einlage.
Urteil vom 1. Februar 2010 – II ZR 173/08, “Eurobike”
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis