Durch ein deutsch-französisches Abkommen, das noch ratifiziert werden muss, wurde ein neuer Wahlgüterstand eingeführt, der sich an der Zugewinngemeinschaft orientiert und gewählt werden kann, wenn
- deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
- deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
- ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.
Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung.
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Zum Abkommen.
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis