Höchstrichterlich geklärt: Die Anfechtung nach § 123 BGB wird nach Überlassung der Mietsache NICHT durch das Kündigungsrecht verdrängt, BGH 6.8.08 – XII ZR 67/06 (anders der Rücktritt!)
Höchstrichterlich geklärt: Die Anfechtung nach § 123 BGB wird nach Überlassung der Mietsache NICHT durch das Kündigungsrecht verdrängt, BGH 6.8.08 – XII ZR 67/06 (anders der Rücktritt!)