Pflege sowie Kost und Logis als Gegenleistung für die Hausübertragung

4. Juni 2009

Wird als Gegenleistung für die Hausübertragung die Verpflichtung zu Kost und Pflege sowie ein Wohn- und Nutzungsrecht des früheren Eigentümers vereinbart, die ersatzlos ruhen, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist und reichen Rente und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Heimkosten zu tragen, kann der Sozialhilfeträger den Sohn und jetzigen Eigentümer nicht zur Zahlung verpflichten. Der Vertrag zwischen Vater und Sohn ist nicht sittenwidrig, da der Vater das Haus auch hätte schenken können. Eine Verpflichtng, über die Leistungen an die gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung hinaus für das Alter vorzusorgen, besteht nicht.

BGH v. 6.2.2009 – V ZR 130/08


Katalog als invitatio – daher Angaben darin keine AGB

6. Februar 2009

Da ein Katalog eine invitatio ad offerendum und kein bindendes Angebot darstellt, sind die darin enthaltenen Aussagen (in casu: “Irrtümer vorbehalten” sowie “Abbildungen ähnlich”) keine AGB und es kann demnach auch nicht nach UKlaG ihre Unterlassung verangt werden.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08  

Zur Pressemitteilung


Keine Fristwahrung durch Aufgabe zur Post

22. Januar 2009

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.

Pressemitteilung vom 21.1.2009


Ausschlagung der Erbschaft / Irrtum

22. Januar 2009

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht wegen Irrtums über deren Überschuldung angefochten werden, OLG Düss. v. 5.9.08 – 3 Wx 123/08


Täuschungsanfechtung & vollzogener Mietvertrag

18. Januar 2009

Höchstrichterlich geklärt: Die Anfechtung nach § 123 BGB wird nach Überlassung der Mietsache NICHT durch das Kündigungsrecht verdrängt, BGH 6.8.08 – XII ZR 67/06 (anders der Rücktritt!)


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