Wird als Gegenleistung für die Hausübertragung die Verpflichtung zu Kost und Pflege sowie ein Wohn- und Nutzungsrecht des früheren Eigentümers vereinbart, die ersatzlos ruhen, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist und reichen Rente und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Heimkosten zu tragen, kann der Sozialhilfeträger den Sohn und jetzigen Eigentümer nicht zur Zahlung verpflichten. Der Vertrag zwischen Vater und Sohn ist nicht sittenwidrig, da der Vater das Haus auch hätte schenken können. Eine Verpflichtng, über die Leistungen an die gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung hinaus für das Alter vorzusorgen, besteht nicht.
BGH v. 6.2.2009 – V ZR 130/08
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis