Film über verurteilten Täter: Der Kannibale von Rotenburg

4. Juni 2009

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines verurteilten Täters tritt hinter die Kunst- und Filmfreiheit sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück, sofern im gedrehten Film keine Verfremdungen oder Entstellungen stattfinden und der Achtungsanspruch des Täters nicht in Frage gestellt wird. Selbst  die Berührung des besonders schutzwürdigen Kerns der Privatsphäre ist hinzunehmen, sofern sich die Informationen unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters beziehen, insbesondere, wenn sie bereits durch Mitwirkung des Klägers bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

BGH v. 26.5.2009 – VI ZR 191/08


Die Berichterstattung über den Hauskauf von Joschka Fischer war zulässig

21. Mai 2009

BGH v. 19. Mai 2009 – VI ZR 160/08: Zwar kann die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die Wortberichterstattung darüber einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden. Allerdings ist der Eingriff dann nicht schwerwiegend, wenn aufgrund der Berichterstattung keine genaue ohne weiteres möglich wird. In diesem Fall kann das Informationsinteresse überwiegen, das nicht schon deswegen nicht mehr besteht, dass die betroffene Person keine hohen Ämter mehr führt.


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