Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines verurteilten Täters tritt hinter die Kunst- und Filmfreiheit sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück, sofern im gedrehten Film keine Verfremdungen oder Entstellungen stattfinden und der Achtungsanspruch des Täters nicht in Frage gestellt wird. Selbst die Berührung des besonders schutzwürdigen Kerns der Privatsphäre ist hinzunehmen, sofern sich die Informationen unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters beziehen, insbesondere, wenn sie bereits durch Mitwirkung des Klägers bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
BGH v. 26.5.2009 – VI ZR 191/08
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis