Die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung wurde auch für solche Straftäter aufgehoben, die ihre Tat schon vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begangen hatten. Zur Wirksamkeit dieser Rückwirkung liegen entgegengesetzte Entscheidungen vor:
Das BVerfG hat 2004 die Vereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz ausgesprochen.
Der EGMR hat darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.
Wie es weitergeht, ist derzeit offen (s. die Pressemitteilung des BMJ), ich werde über neue Entwicklungen hier berichten.
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis