Das BVerfG hat einem Beschwerdeführer wegen völliger Substanzlosigkeit seiner Ausführungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr in
Höhe von 500,– € auferlegt, weil das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden darf, dass es sich mit für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befassen muss und deshalb anderen Bürgern den ihnen zukommenden rundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
BVerfG v. 15.1.2009 – 2 BvR 2487/08
Zur ausführlichen Pressemitteilung
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis