Wasser ist nicht Strom oder Gas: Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen

5. Februar 2010

Öffentliche Wasserversorger sind der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB idF der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 unterworfen, so dass die Kartellbehörde einen Preismissbrauch durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen feststellen kann – eventuell höhere Preise sind vom betroffenen Unternehmen zu rechtfertigen. Diese Vorscriften, die 1999 fürStrom- und Gasversorger schon 1999 außer Kraft gesetzt wurden, gelten für die Wasserversorger weiter.

Allerdings ermächtigt das geltende Recht die Kartellbehörde lediglich zu einem zukunftsgerichteten Einschreiten, nicht aber zu für zurückliegende Abrechnungszeiträume geltenden Maßnahmen.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – KVR 66/08

Pressemitteilung


Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.