Ausländische Anordnungen durch das Gericht eines Mitgliedstaates, mit denen die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates mit der Begründung verboten wird, dass ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstoße, sind nicht bindend in der Zuständigkeitsfrage, da sie nicht mit der EuGVVO (Nr. 44/2001) vereinbar sind. Daran ändert auch nichts, dass die EuGVVO nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist.
Zugrunde lag ein Regressanspruch der Versicherer des Charterers gegen den Schiffseigentümer. Im Chartervertrag war eine Schiedsklausel enthalten.
EuGH v. 10.2.2009 – Rs. C-185/07
Verfasst von Prof. Dr. Panajotta Lakkis