Umsatzsteuer bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

BGH v. 22.9.2009 – VI ZR 312/08

Damit ist die weitaus spannendere Frage, ob die bei der Ersatzbeschaffung vom Fachbetrieb angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig, wenn das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Reparatur und keine Ersatzbeschaffung diktiert hätte. Mein Vorschlag wäre in diesem Fall, die Umsatzsteuer bis zur Höhe der im Gutachten für die Reparatur angesetzte Umsatzsteuer zu erstatten, alles andere liefe auf eine Bestrafung des Geschädigten hinaus.

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