Das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung umfasst auch gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubte Sonn- und Feiertagsarbeit und zwar auch in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis länger besteht und bisher keine Sonn- oder Feiertagsarbeit gefordert wurde. Soll dies ausgeschlossen werden, muss eine entsprechende Einschränkung vereinbart werden bzw. hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen.
BAG v. 15.9.2009 – 9 AZR 757/08